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Meldepflicht der Pensionisten

Die Meldepflicht betrifft Zahlungsempfängerinnen/Zahlungsempfänger, aber auch bereits Antragstellende, falls Änderungen gegenüber ihrem Pensionierungsantrag eintreten.

Meldepflichtige Angaben, zum Beispiel:

  • Innerhalb von sieben Tagen
    • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Einkommenserwerbs
    • jede Änderung der Einkommenshöhe
    • bei Bezug eines Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus das jeweilige Erwerbseinkommen des Kindes
    • bei Bezug einer Ausgleichszulage: jede Änderung des Erwerbseinkommens der Ehepartnerin/des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern
  • Innerhalb von 14 Tagen
    • jede Änderung der für die Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse und jede Änderung des Wohnsitzes und des Namens

Nähere Informationen zum Thema finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite Adressänderung: Pensionsversicherungsträger.

Tipp

Holen Sie sich diesbezüglich Informationen vom zuständigen Pensionsversicherungsträger ein!

Wenn bei einer nicht gemeldeten Änderung Zahlungen stattgefunden haben, die nicht gerechtfertigt sind, sind diese grundsätzlich zurückzuerstatten.

Die Meldepflicht ist von einer Belehrung der Versicherungsanstalt abhängig. Es gibt aber kaum die "Ausredemöglichkeit", man habe davon nichts gewusst, denn jede Antragstellerin/jeder Antragsteller muss die erfolgten Belehrungen mit ihrer oder seiner Unterschrift auf dem Pensionsantragsformular bestätigen.

Weiterführende Links

→ Dachverband der Sozialversicherungsträger

Letzte Aktualisierung: 30. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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