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Obsorge

Obsorge bei Eltern, Partnerschaften und Adoptionen

Die Obsorge umfasst Pflege, Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung eines Kindes. Sie kann bei verheirateten Paaren, eingetragenen Partnerinnen/Partnern oder unverheirateten Elternteilen gemeinsam oder allein ausgeübt werden. Gleiches gilt für adoptierende Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind oder einen Geschlechtseintrag "divers" haben.

Grundsätzlich ist bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen zunächst nur die Mutter mit der Obsorge betraut. Beide können jedoch beim Standesamt persönlich und gemeinsam bestimmen, dass sie künftig gemeinsam mit der Obsorge betraut sein wollen. Leben die Eltern getrennt, ist zusätzlich festzulegen, bei wem das Kind hauptsächlich lebt. Eine gemeinsame Obsorge kann auch durch eine Vereinbarung vor Gericht beantragt werden: Sie muss in jedem Fall aktiv beantragt werden. Ein Formular dafür steht auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.

Gesetzliche Vertretung und Alltagssorge

Bei gemeinsamer Obsorge darf grundsätzlich jeder Elternteil das Kind vertreten. Ausgenommen sind wichtige Entscheidungen wie Änderung des Familiennamens, Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft oder medizinische Eingriffe mit erhöhtem Risiko. Wenn dies dem Kindeswohl entspricht, kann das Gericht eine gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Das Kindeswohl hat oberste Priorität.

Bei alleiniger Obsorge genügt es, die andere Elternperson zu informieren – eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Auch volljährige Personen, die mit einem Elternteil und dem Kind in familiärer Gemeinschaft leben (z.B. Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten oder Verwandte), können das Kind bei alltäglichen Angelegenheiten vertreten. Diese Regelung gilt auch für gleichgeschlechtliche Partnerinnen/Partner oder Personen mit dem Geschlechtseintrag "divers", wenn sie in familiärer Beziehung mit dem Kind stehen.

Rechte nicht obsorgeberechtigter Personen

Auch die wer nicht obsorgeberechtigte Person hat Anspruch auf Information und Kontakt. Die obsorgeberechtigte Person muss über schulische, gesundheitliche oder lebensrelevante Entwicklungen informieren. Die nicht obsorgeberechtigte Person darf sich dazu äußern und darf das Kind im Alltag vertreten, wenn es sich rechtmäßig bei ihr aufhält, z.B. während eines Kontakts. Voraussetzung ist aber, dass der Kontakt regelmäßig stattfindet; wird er grundlos verweigert, entfallen diese Rechte.

Kontaktrecht

Jede minderjährige Person hat ein gesetzlich geschütztes Recht auf persönlichen Kontakt zu jenen Menschen, die für ihr Leben eine zentrale Rolle spielen oder gespielt haben. Das betrifft in erster Linie die Eltern, unabhängig davon, ob sie verschiedengeschlechtlich, gleichgeschlechtlich oder mit dem Geschlechtseintrag "divers" registriert sind. Darüber hinaus kann das Kontaktrecht auch weiteren nahestehenden Personen zustehen, etwa Stiefeltern, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern eines Elternteils, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, früheren Betreuungspersonen (z.B. in Pflegeverhältnissen). Voraussetzung ist stets, dass der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Kann keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden, entscheidet das Gericht über Art und Umfang des Kontakts. Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob Unterhaltsleistungen geleistet werden.

Nach dem Tod eines Elternteils

Verstirbt eine obsorgeberechtigte Person, geht das Sorgerecht bei gemeinsamer Obsorge automatisch auf die verbleibende Elternperson über, unabhängig vom Geschlecht, vom Partnerschaftsstatus oder von einer etwaigen Adoptionskonstellation. Bei alleiniger Obsorge prüft das Gericht, ob die andere Elternperson, eine Pflegeperson oder Großeltern die Obsorge übernehmen sollen.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • Österreichische Notariatskammer
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