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Mitnahme einer Schusswaffe aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise

Für die Mitnahme von Schusswaffen aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise (Urlaubs-, Geschäftsreise) ist im Regelfall ein Europäischer Feuerwaffenpass, in dem die Schusswaffen eingetragen sind, erforderlich.

Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.

Es ist empfehlenswert, sich im Vorhinein bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder der ausländischen Vertretungsbehörde in Österreich über die genauen Reisemodalitäten zu erkundigen.

Achtung:

Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.

Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen in der Schweiz oder in Liechtenstein:

Teilnehmende benötigen keine Ausfuhrgenehmigung nach dem AußWG als Jägerin/Jäger oder Sportschützin/Sportschütze für die Mitnahme (vorübergehende Ausfuhr) von Schusswaffen in die Schweiz oder nach Liechtenstein, wenn:

  • die Schusswaffen als Teil des begleiteten persönlichen Gepäcks ausgeführt werden;
  • es sich um eine oder mehrere Feuerwaffen handelt oder deren wesentliche Komponenten und Teile;
  • es sich um dazugehörige Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1.200 Schuss für Sportschützen handelt;
  • den zuständigen Behörden (z.B. Zoll) der Grund für die Reise glaubhaft gemacht wird, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen in der Schweiz oder Liechtenstein. 
Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  • Bundesministerium für Inneres
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