Allgemeines zur eingetragenen Partnerschaft
Zwei Personen können eine eingetragene Partnerschaft begründen, und zwar unabhängig davon, ob sie gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind. Damit entsteht eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt unter gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit beider Partnerinnen/Partner bei einer Personenstandsbehörde (Standesamt). Die Standesbeamtin/der Standesbeamte befragt die sich Verpartnernden in Gegenwart von zwei (nach Wunsch auch nur einem oder keinem) Zeugen einzeln und nacheinander, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander begründen wollen und spricht nach Bejahung der Fragen aus, dass sie rechtmäßig verbundene Partnerinnen/Partner sind. Es besteht die Möglichkeit, die eingetragene Partnerschaft auch außerhalb der Amtsräume des Standesamtes zu begründen, sofern der Ort der Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft entspricht. Über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte eine Niederschrift auf. Mit Aufnahme der Niederschrift ist die eingetragene Partnerschaft begründet.
Voraussetzungen für die Begründung
- Volljährigkeit
- Partnerschaftsfähigkeit
- Keine aufrechte Ehe
- Keine aufrechte eingetragene Partnerschaft
- Keine Verwandtschaft in gerader Linie, keine voll- oder halbbürtigen Geschwister, kein Adoptivverhältnis
Rechtsbehelf
Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde (Standesamt) kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Rechtsgrundlagen
- Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)
- Personenstandsgesetz
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Justiz