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Meldung des Todesfalls: Finanzamt

Falls die Verstorbene/der Verstorbene unselbstständig beschäftigt oder bereits in Pension war bzw.Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Sozialhilfe/Mindestsicherung bezogen hat, wird das zuständige Finanzamt automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bzw. der leistungsauszahlenden Stelle verständigt.

Im Fall einer selbstständigen Berufstätigkeit der Verstorbenen/des Verstorbenen ist es für die Hinterbliebenen empfehlenswert, das zuständige Finanzamt unter Vorlage einer Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch") umgehend zu verständigen, um eventuelle Vorschreibungen von Steuern an die Verstorbene/den Verstorbenen zu vermeiden.

Tipp

Für die Abwicklung noch bestehender steuerlicher Verpflichtungen der Verstorbenen/des Verstorbenen (z.B. ausstehende Arbeitnehmerveranlagung oder → Einkommensteuererklärung) ist es empfehlenswert, Auskünfte von Fachleuten (z.B. Wohnsitzfinanzamt, Steuerberaterin/Steuerberater, Lohnverrechnungsstelle der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers) einzuholen.

Weiterführender Link

Zuständigkeiten der Finanzämter (→ USP)

Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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